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   OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2012 - 95 A 1.12   

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https://dejure.org/2012,40592
OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2012 - 95 A 1.12 (https://dejure.org/2012,40592)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.12.2012 - 95 A 1.12 (https://dejure.org/2012,40592)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. Dezember 2012 - 95 A 1.12 (https://dejure.org/2012,40592)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 99 Abs 1 S 2 VwGO, § 99 Abs 2 VwGO, § 100 VwGO, § 5 Abs 1 S 1 IFG, § 5 Abs 2 IFG
    Weigerung des Vorlegens einer vollständigen und ungeschwärzten Akte bei Anspruch auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 99 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 100 VwGO, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 IFG
    In-camera-Verfahren; Beweisbeschluss; Sperrerklärung; Anforderungen an die -; Tatbestand; Geheimhaltung; - dem Wesen nach; - nach einem Gesetz (verneint); Personalakten; personenbezogene Daten; Schutz des Betroffenen; Einwilligung; Prüfung der -; Ermessen; ...

  • lda.brandenburg.de PDF

    (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Ablehnungsbegründung, Interessenabwägung, Personenbezogene Daten, Prozessuales

  • fragdenstaat.de

    (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten - Interessenabwägung - Personenbezogene Daten - Prozessuales - Ablehnungsbegründung - in-camera Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Ablehnungsbegründung, Personenbezogene Daten, Prozessuales, Interessenabwägung, (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten

Verfahrensgang

  • VG Berlin - 2 K 98.11
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2012 - 95 A 1.12
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 06.04.2011 - 20 F 20.10

    Offenlegung der Dokumente der Informationsstelle "So genannte Jugendsekten und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2012 - 95 A 1.12
    Das Verwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache hat die Erheblichkeit des Akteninhalts für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits um das Recht des Klägers auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - wie in der Regel geboten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011 - BVerwG 20 F 20.10 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 63 = juris Rn. 8) - durch einen den Anforderungen (vgl. dazu BVerwG, a.a.O.) entsprechenden Beweisbeschluss vom 3. November 2011, ergänzt durch Beschluss vom 8. Februar 2012, festgestellt.

    Die Sperrerklärung hat das Geheimhaltungserfordernis indes nicht hinreichend belegt (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011, a.a.O., Rn. 11).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich eine fehlerhafte Ausübung des der Beklagten nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO eingeräumten Ermessens (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011, a.a.O., Rn. 21).

    Dementsprechend ist der obersten Aufsichtsbehörde auch in den Fällen Ermessen zugebilligt, in denen das Fachgesetz der zuständigen Fachbehörde kein Ermessen einräumt (BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011, a.a.O., Rn. 22).

    Diesen Anforderungen genügt die Sperrerklärung der Beklagten schon deshalb nicht, weil sie aus den oben genannten Gründen von unzutreffenden Annahmen über die Reichweite der angeführten Geheimhaltungsgründe ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011, a.a.O., Rn. 23).

    Soweit die Beklagte demgegenüber an anderer Stelle der Sperrerklärung (S. 6) auf die prozessualen Folgen des § 100 VwGO und die Probleme hinweist, die sich aus einem von ihr als Umgehung der fachgesetzlichen Geheimhaltungsgründe empfundenen Verständnis der Pflicht zur Vorlage von Akten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergeben, hat der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des § 100 VwGO als unvermeidbare Folge des Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO in Kauf genommen (vgl. zu allem BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011, a.a.O., Rn. 23; Beschluss vom 10. August 2010 - BVerwG 20 F 5.10 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 19. Januar 2009 - BVerwG 20 F 23.07 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 52 = juris Rn. 8).

  • BVerwG, 19.01.2009 - 20 F 23.07

    Verpflichtung von Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2012 - 95 A 1.12
    Soweit die Beklagte demgegenüber an anderer Stelle der Sperrerklärung (S. 6) auf die prozessualen Folgen des § 100 VwGO und die Probleme hinweist, die sich aus einem von ihr als Umgehung der fachgesetzlichen Geheimhaltungsgründe empfundenen Verständnis der Pflicht zur Vorlage von Akten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergeben, hat der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des § 100 VwGO als unvermeidbare Folge des Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO in Kauf genommen (vgl. zu allem BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011, a.a.O., Rn. 23; Beschluss vom 10. August 2010 - BVerwG 20 F 5.10 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 19. Januar 2009 - BVerwG 20 F 23.07 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 52 = juris Rn. 8).

    Dies kann bei Rechtsstreitigkeiten, die wie das Ausgangsverfahren einen Anspruch auf Informationszugang betreffen, dazu führen, dass sich das Prüfprogramm für die prozessuale Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO faktisch - nicht jedoch rechtlich - weitgehend den fachgesetzlichen Vorgaben der Hauptsache annähert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - BVerwG 20 F 13.10 -, DVBl. 2011, 501 = juris Rn. 20; Beschluss vom 19. Januar 2009, a.a.O., Rn. 9; Beschluss vom 21. Februar 2008 - BVerwG 20 F 2.07 -, BVerwGE 130, 236 = juris Rn. 20).

  • BVerwG, 04.08.1975 - VI C 30.72

    Vollständige Personalakten - Bewerbung - Recht auf Einsichtnahme

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2012 - 95 A 1.12
    Richtig ist aber, worauf sich die Beklagte (S. 11 der Sperrerklärung) ebenfalls beruft, dass Bestandteile von Personalakten beziehungsweise entsprechende personenbezogene Daten von ... im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ihrem Wesen nach geheimhaltungsfähig sind (vgl. auch Lang in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., 2012, § 99 Rn. 30, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 4. August 1975 - BVerwG VI C 30.72 -, BVerwGE 49, 89 = juris Rn. 30).

    Auskünfte aus den Personalakten sind, wie bereits ausgeführt, mit Einwilligung des Betroffenen möglich, ferner, wenn ihre Erteilung in seinem wohlverstandenen Interesse liegt oder soweit nach den Umständen des Einzelfalles dem schutzwürdigen privaten Interesse an der Geheimhaltung ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit oder eines Dritten an der Auskunftserteilung gegenübersteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 1975, a.a.O., Rn. 32).

  • BVerwG, 16.12.2010 - 20 F 15.10

    In-camera-Verfahren; Kosten; Rechtszug; unselbstständiger Zwischenstreit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2012 - 95 A 1.12
    Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht; denn es handelt sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbständigen Zwischenstreit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 20 F 15.10 -, juris Rn. 11).
  • BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07

    Verwaltungsstreit wegen Zugang zu Umweltinformationen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2012 - 95 A 1.12
    Dies kann bei Rechtsstreitigkeiten, die wie das Ausgangsverfahren einen Anspruch auf Informationszugang betreffen, dazu führen, dass sich das Prüfprogramm für die prozessuale Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO faktisch - nicht jedoch rechtlich - weitgehend den fachgesetzlichen Vorgaben der Hauptsache annähert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - BVerwG 20 F 13.10 -, DVBl. 2011, 501 = juris Rn. 20; Beschluss vom 19. Januar 2009, a.a.O., Rn. 9; Beschluss vom 21. Februar 2008 - BVerwG 20 F 2.07 -, BVerwGE 130, 236 = juris Rn. 20).
  • BVerwG, 08.02.2011 - 20 F 13.10

    In-camera-Verfahren

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2012 - 95 A 1.12
    Dies kann bei Rechtsstreitigkeiten, die wie das Ausgangsverfahren einen Anspruch auf Informationszugang betreffen, dazu führen, dass sich das Prüfprogramm für die prozessuale Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO faktisch - nicht jedoch rechtlich - weitgehend den fachgesetzlichen Vorgaben der Hauptsache annähert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - BVerwG 20 F 13.10 -, DVBl. 2011, 501 = juris Rn. 20; Beschluss vom 19. Januar 2009, a.a.O., Rn. 9; Beschluss vom 21. Februar 2008 - BVerwG 20 F 2.07 -, BVerwGE 130, 236 = juris Rn. 20).
  • BVerwG, 10.08.2010 - 20 F 5.10

    Zum Begriff des Geschäftsgeheimnisses

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2012 - 95 A 1.12
    Soweit die Beklagte demgegenüber an anderer Stelle der Sperrerklärung (S. 6) auf die prozessualen Folgen des § 100 VwGO und die Probleme hinweist, die sich aus einem von ihr als Umgehung der fachgesetzlichen Geheimhaltungsgründe empfundenen Verständnis der Pflicht zur Vorlage von Akten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergeben, hat der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des § 100 VwGO als unvermeidbare Folge des Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO in Kauf genommen (vgl. zu allem BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011, a.a.O., Rn. 23; Beschluss vom 10. August 2010 - BVerwG 20 F 5.10 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 19. Januar 2009 - BVerwG 20 F 23.07 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 52 = juris Rn. 8).
  • OVG Saarland, 01.07.2015 - 8 F 95/15

    Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO - Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung wegen

    Da die Sperrerklärung als Erklärung des Prozessrechts auf die Prozesslage abgestimmt sein muss, in der sie abgegeben wird, genügt es grundsätzlich nicht, in ihr lediglich auf die die Sachentscheidung tragenden Gründe des - je nach Fachgesetz im Einzelnen normierten - Geheimnisschutzes zu verweisen.(Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7.12.2012 - OVG 95 A 1.12 - (juris)) Dies hat der Beigeladene jedoch gerade getan, indem er auf S. 3 der Sperrerklärung vom 25.3.2015 ausgeführt hat, die seinerzeitige Begründung (für die Auskunftsverweigerung) trage auch die Sperrerklärung.

    Einer Streitwertfestsetzung bedarf es gleichfalls nicht, weil für dieses Zwischenverfahren eine Gerichtsgebühr nicht anfällt.(Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7.12.2012 - OVG 95 A 1.12 - (juris)).

  • OVG Saarland, 02.07.2015 - 8 F 95/15

    Rechtmäßigkeit einer Verweigerung der Vorlage der vom Verwaltungsgericht des

    Da die Sperrerklärung als Erklärung des Prozessrechts auf die Prozesslage abgestimmt sein muss, in der sie abgegeben wird, genügt es grundsätzlich nicht, in ihr lediglich auf die die Sachentscheidung tragenden Gründe des - je nach Fachgesetz im Einzelnen normierten - Geheimnisschutzes zu verweisen.Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7.12.2012 - OVG 95 A 1.12 - ([...]).

    Einer Streitwertfestsetzung bedarf es gleichfalls nicht, weil für dieses Zwischenverfahren eine Gerichtsgebühr nicht anfällt.Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7.12.2012 - OVG 95 A 1.12 - ([...]).

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